geplant ab dem 1.1.2017
https://www.buhl.de/steuernsparen/bald-25-euro-verspaetungszuschlag/
Zulässige oder unzulässige Kontoführungsgebühren?
Die Bundesregierung informiert derzeit darüber, welche von den Banken und Sparkassen
erhobenen Entgelte zulässig bzw. unzulässig sind.
Grundsätzlich vereinbaren Kunde und Bank im Rahmen ihres Girokontovertrages, welche Gebühren in welcher Höhe zu bezahlen sind. Hieran sind grds. beide Parteien gebunden. Doch nicht alle Kosten, die
vertraglich vereinbart wurden, dürfen auch erhoben werden. Folgende Bankentgelte sind nach Ansicht des BGH bzw. anderer Gerichte unzulässig:
• Entgelt für die Kontoauflösung und fristgemäße Auflösung des Sparguthabens
• Entgelt für die Kontopfändung
• Entgelt für die Verwaltung und Änderung von Freistellungsaufträgen
• Entgelt für die Depotübertragung
• Entgelte für die Bearbeitung von Erbfällen (Meldung ans FA und Kontoumschreibung)
Doch nicht immer ist die Rechtslage eindeutig. In Problemfällen sollte man sich an eine der
Schlichtungsstellen wenden. Eine diesbezügliche Übersicht findet man zum Beispiel bei der staatlichen Kontrolleinrichtung für die Kredit und Versicherungswirtschaft (www.bafin.de).
Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: Neue Festsetzungsfrist Mit der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens möchte die Finanzverwaltung eine automatisierte und effiziente Verarbeitung von Steuerfällen erreichen. Unter anderem wird auch eine neue Regelung zur Ablaufhemmung eingeführt, die im Prinzip unendlich ist. Wenn ein Grundlagenbescheid von dritter Seite erteilt wird, läuft die Frist mit zwei Jahren erst mit Kenntnis des Grundlagenbescheides durch die Finanzbehörde ab. Auch eine zweite geplante Neuerung bringt Rechtsunsicherheit: Daten von dritter Seite, die innerhalb von sieben Jahren für den Besteuerungszeitraum zugegangen sind, sollen erst mit weiteren zwei Jahren verjährt sein. Das bringt eine über neun Jahre verlängerte Festsetzungsverjährung. Die dadurch schwebenden Veranlagungsfälle erscheinen in der Praxis unangemessen lang.
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