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Bald 25 Euro Verspätungszuschlag

Verspätete Steuererklärung wird härter bestraft

 

geplant ab dem 1.1.2017

https://www.buhl.de/steuernsparen/bald-25-euro-verspaetungszuschlag/

Zulässige oder unzulässige Kontoführungsgebühren?

Die Bundesregierung informiert derzeit darüber, welche von den Banken und Sparkassen erhobenen Entgelte zulässig bzw. unzulässig sind.
Grundsätzlich vereinbaren Kunde und Bank im Rahmen ihres Girokontovertrages, welche Gebühren in welcher Höhe zu bezahlen sind. Hieran sind grds. beide Parteien gebunden. Doch nicht alle Kosten, die vertraglich vereinbart wurden, dürfen auch erhoben werden. Folgende Bankentgelte sind nach Ansicht des BGH bzw. anderer Gerichte unzulässig:

 

• Entgelt für die Kontoauflösung und fristgemäße Auflösung des Sparguthabens
• Entgelt für die Kontopfändung
• Entgelt für die Verwaltung und Änderung von Freistellungsaufträgen
• Entgelt für die Depotübertragung
• Entgelte für die Bearbeitung von Erbfällen (Meldung ans FA und Kontoumschreibung)


Doch nicht immer ist die Rechtslage eindeutig. In Problemfällen sollte man sich an eine der Schlichtungsstellen wenden. Eine diesbezügliche Übersicht findet man zum Beispiel bei der staatlichen Kontrolleinrichtung für die Kredit und Versicherungswirtschaft (www.bafin.de).

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: Neue Festsetzungsfrist

Mit der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens möchte die Finanzverwaltung eine automatisierte und effiziente Verarbeitung von Steuerfällen erreichen. Unter anderem wird auch eine neue Regelung zur Ablaufhemmung eingeführt, die im Prinzip unendlich ist. Wenn ein Grundlagenbescheid von dritter Seite erteilt wird, läuft die Frist mit zwei Jahren erst mit Kenntnis des Grundlagenbescheides durch die Finanzbehörde ab. Auch eine zweite geplante Neuerung bringt Rechtsunsicherheit: Daten von dritter Seite, die innerhalb von sieben Jahren für den Besteuerungszeitraum zugegangen sind, sollen erst mit weiteren zwei Jahren verjährt sein. Das bringt eine über neun Jahre verlängerte Festsetzungsverjährung. Die dadurch schwebenden Veranlagungsfälle erscheinen in der Praxis unangemessen lang.

 

V.S.H. Dienstleistungs GmbH

 

 

Beitrag: Unternehmensberatung - KW 16

Arbeitszeitkonto bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

Nach der Pressemitteilung des BFH ist es nicht mit der Stellung und Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH vereinbar, wenn er zugunsten eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zugunsten späterer Freizeit verzichtet. Es liegt in solchen Fällen eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde eine derartige Vereinbarung nicht eingehen. Der BFH begründete sein Urteil mit der Allzuständigkeit, die den Geschäftsführer verpflichtet, arbeiten auch außerhalb der regulären Geschäftszeiten zu verrichten. Es käme beim vorliegenden Modell faktisch zur Vergütung von Überstunden, was mit der Organstellung unvereinbar ist.
 

V.S.H. Dienstleistungs GmbH 

  

 

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